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   OLG Hamm, 02.12.2011 - I-15 W 6/11   

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https://dejure.org/2011,64049
OLG Hamm, 02.12.2011 - I-15 W 6/11 (https://dejure.org/2011,64049)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2011 - I-15 W 6/11 (https://dejure.org/2011,64049)
OLG Hamm, Entscheidung vom 02. Dezember 2011 - I-15 W 6/11 (https://dejure.org/2011,64049)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 16.07.2007 - 1 W 69/04

    Entstehung einer gesonderten Gebühr für den Notar bei Erteilung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Es entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, dass für die Übernahme und Ausführung eines Treuhandauftrages, der darin besteht, dass der Notar keine Ausfertigung einer bereits erteilten (unbedingten) Bewilligung (oder Auflassung) erteilen soll, solange ihm nicht bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen sind, eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO auslöst, jedenfalls soweit diese Tätigkeit nicht bereits durch eine andere Gebühr abgedeckt wird (OLG Frankfurt OLGR 2009, 426; KG MittBayNot 2008, 237; Senat FGPrax 2006, 36f; 2011, 95f; Korintenberg/Bengel/Tiedke, KostO, 18.Aufl., § 147 Rdn.112d; Filzek, KostO, 4.Aufl., § 147 Rdn.26).

    Da die vorliegende Entscheidung von dem Beschluss des Kammergerichts vom 16.07.2007 (MittBayNot 2008, 237) abweicht, mag das Kammergericht das Bestehen von kostengünstigeren Alternativen auch nicht problematisiert haben, hat der Senat gemäß.

  • BGH, 14.11.2002 - III ZR 87/02

    Haftung des Angestellten eines Urkundsnotars

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Denn auch wenn bei einer sog. Vollzugsvollmacht eine eigene zivilrechtliche Haftung der Notarangestellten konstruktiv in Betracht kommt (BGHZ 152, 391ff), so bleibt es in aller Regel doch bei einer primären Haftung des Notars auch für ein mögliches Fehlverhalten seiner Angestellten bei der Ausübung von Vollzugsvollmachten.
  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 231/07

    Zeitspanne zwischen Herstellung und Erstzulassung als Mangel eines

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Es entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, dass für die Übernahme und Ausführung eines Treuhandauftrages, der darin besteht, dass der Notar keine Ausfertigung einer bereits erteilten (unbedingten) Bewilligung (oder Auflassung) erteilen soll, solange ihm nicht bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen sind, eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO auslöst, jedenfalls soweit diese Tätigkeit nicht bereits durch eine andere Gebühr abgedeckt wird (OLG Frankfurt OLGR 2009, 426; KG MittBayNot 2008, 237; Senat FGPrax 2006, 36f; 2011, 95f; Korintenberg/Bengel/Tiedke, KostO, 18.Aufl., § 147 Rdn.112d; Filzek, KostO, 4.Aufl., § 147 Rdn.26).
  • OLG Hamm, 11.03.2008 - 15 W 60/07

    Beurkundungsgebühren für eine sog. Schubladenlösung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 11.03.2008 (15 Wx 60/07 = FGPrax 2008, 176ff) ausgeführt hat, ist es im Grundsatz nicht zu beanstanden, wenn der Notar angesichts der Bewilligung einer alsbald einzutragenden Auflassungsvormerkung in den Urkundentext eine rechtliche Gestaltung zur Absicherung des Verkäufers für den Fall eines Scheiterns des Kaufvertrages aufnimmt.
  • BGH, 24.09.1962 - VII ZR 20/62

    Annahme einer unrichtigen Behandlung i.S.d. § 7 Gerichtskostengesetz (GKG)

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165; JurBüro 1983, 592; KG DNotZ 1976, 434, 435).
  • OLG Hamm, 02.06.2005 - 15 W 331/04

    Zur ordnungsgemäßen Besetzung einer Kammer des Landgerichts bei der Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Es entspricht der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der auch der Senat folgt, dass für die Übernahme und Ausführung eines Treuhandauftrages, der darin besteht, dass der Notar keine Ausfertigung einer bereits erteilten (unbedingten) Bewilligung (oder Auflassung) erteilen soll, solange ihm nicht bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen sind, eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO auslöst, jedenfalls soweit diese Tätigkeit nicht bereits durch eine andere Gebühr abgedeckt wird (OLG Frankfurt OLGR 2009, 426; KG MittBayNot 2008, 237; Senat FGPrax 2006, 36f; 2011, 95f; Korintenberg/Bengel/Tiedke, KostO, 18.Aufl., § 147 Rdn.112d; Filzek, KostO, 4.Aufl., § 147 Rdn.26).
  • OLG Hamm, 05.10.2010 - 15 Wx 156/09

    Notargebühren für die Beurkundung einer isolierten Löschungsbewilligung

    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Der hiermit verbundene Treuhandauftrag löst hingegen nach der Rechtsprechung des Senats eine Gebühr frühestens aus, wenn dem Notar der Rücktritt angezeigt und er damit zum Handeln aufgefordert wird (vgl. Senat FGPrax 2011, 95 mit zust. Anm. Tiedke ZNotP 2011, 160).
  • BayObLG, 12.05.1981 - BReg. 3 Z 14/81
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165; JurBüro 1983, 592; KG DNotZ 1976, 434, 435).
  • KG, 29.08.1975 - 1 W 1043/74
    Auszug aus OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 6/11
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne dieser Vorschrift liegt nach anerkannter Auffassung nur bei einem offen zutage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BayObLGZ 1981, 165; JurBüro 1983, 592; KG DNotZ 1976, 434, 435).
  • BGH, 01.10.2015 - V ZB 171/14

    Notarbeschwerdeverfahren: Berechtigte Amtsverweigerung des Notars hinsichtlich

    Vertragsklauseln, die sicherstellen sollen, dass eine nach dem Scheitern des Vertrags materiell-rechtlich nicht mehr bestehende Auflassungsvormerkung durch den Notar gelöscht werden kann, sind vor dem Hintergrund, dass die gerichtliche Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs des Verkäufers nach § 894 BGB mit erheblichen Schwierigkeiten und Verzögerungen sowie den daraus folgenden Nachteilen verbunden sein kann, nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92, NJW 1993, 2744, 2746; Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 174/10, MittBayNot 2011, 422; zu den in der Praxis üblichen Gestaltungen: OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2011- 1-15 W 6/11, juris Rn. 12 bis 15).
  • BGH, 01.10.2020 - V ZB 67/19

    Zur Frage, ob und unter welchen Bedingungen der Notar berechtigt oder

    a) Wie das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend sieht, liegt eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nur bei einem offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - V ZB 288/11, NJW-RR 2012, 1457 Rn. 7 unter Bestätigung von OLG Hamm, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - I-15 W 6/11, juris Rn. 11, jeweils noch zu § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO; zu Gerichtskosten schon BGH, Beschluss vom 24. September 1962 - VII ZR 20/62, NJW 1962, 2107; Beschluss vom 26. September 2002 - III ZR 165/96, juris Rn. 1) sowie dann vor, wenn der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die teurere wählt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2012 - V ZB 288/11, aaO mit krit. Anm. Kesseler, RNotZ 2013, 25 zur Gleichwertigkeit im konkreten Fall).
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